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Korrespondenz

Von Jean Paul an Johann Wilhelm von Archenholtz. Hof, 15. Februar 1790.

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[Kopie]

[ Hof, 15. Febr. 1790 ]
281,14

Ich schikte Ihnen mein Manuskript mit einer Bitte und einer Ent- 281,15
schuldigung.. weil zweitens nichts so ängstlich närrisch ist als ein
Autor, der ein Mspt. auf Reisen geschikt, das er nicht abgeschrieben..
Die Entschuldigung ist ein Brief von Ihnen … daß ich in Ihre
Geschäfte, die dem Publikum nüzen, solche menge, die nur mir nüzen,
und Sie könten mit dem iure trium liberorum alle [?] Vormund281,20
schaft ablehnen... Ich wünschte, Sie gäben Ihrem Briefe eine 1 oder
2 sylbige Rezension meines theatralischen Ablegers mit.. ich wünschte,
meine Wünsche würden in 2 Posttagen realisiert.. was wünscht’ ich
nicht; z. B. auch das, etc.

Zitierhinweis

Von Jean Paul an Johann Wilhelm von Archenholtz. Hof, 15. Februar 1790. In: Digitale Neuausgabe der Briefe von Jean Paul in der Fassung der von Eduard Berend herausgegebenen 3. Abteilung der Historisch-kritischen Ausgabe (1952-1964), überarbeitet von Markus Bernauer, Norbert Miller und Frederike Neuber (2018). In: Jean Paul - Sämtliche Briefe digital. Herausgegeben im Auftrag der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften von Markus Bernauer, Norbert Miller und Frederike Neuber (2018–). URL: http://jeanpaul-edition.de/brief.html?num=I_303


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Textgrundlage
D: Jean Pauls Sämtliche Werke, Historisch-kritische Ausgabe. Dritte Abteilung, Band 1. Hrsg. v. Eduard Berend. Berlin: Akademieverlag, 1956. Briefnr.: 303. Seite(n): 281 (Brieftext) und 506 (Kommentar). Konkordanzen Druck-Digitale Edition

Kommentar (der gedruckten Ausgabe) Siglen

K: An Archenholz 15 Febr. i: Wahrheit 4,233× (als Nachschrift zu Nr. 298).

Vgl. Nr. 298†. Wenn das Datum stimmt, kreuzte sich der Brief vermutlich mit dem an J. P. IV. Abt., I, Nr. 105, worin Archenholz mitteilte, er habe das Manuskript trotz vieler Versuche bei Berliner und auswärtigen Verlegern nicht anbringen können, und zur Einkleidung in Romanform riet (s. I. Abt., II, Einl. S. Vf.) — ein Rat, den Jean Paul 20 Jahre später dem Freiherrn von Meusebach gab (III. Abt., VI, 115, Nr. 296). 281, 20f. Nach dem jus trium liberorum konnte ein Stadtrömer eine Vormundschaft ablehnen, wenn er drei Kinder hatte.