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Von Jean Paul an Buchhandlung Mohr & Zimmer. Bayreuth, 15. März 1808.

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Eilig
Bayreuth d. 15. März 1808
204,11

Ich antworte auf Ihr heute empfangnes Briefchen überall mit
Vergnügen Ja. Nur möge H. v. Aretin selber eine Auslese aus
meiner Predigt ziehen. Ich kenne den Geschmack des Publikums so
wenig als ich — in dieser Hinsicht — dem meinigen traue; also204,15
wähle ein Fremder, und vollends ein Mann, den ich schon so lange
geachtet habe. — Vielleicht wählt er auch aus dem Artikel „über
Luxus“. —


Leben Sie wol!



Jean Paul Fr. Richter
204,20

Grüßen Sie mir doch recht herzlich den guten klaren Präsident
Schuckmann. Ist er ein gläubiger Zuhörer meiner Predigt: so bin
ich honoriert genug.


Zitierhinweis

Von Jean Paul an Buchhandlung Mohr & Zimmer. Bayreuth, 15. März 1808. In: Digitale Neuausgabe der Briefe von Jean Paul in der Fassung der von Eduard Berend herausgegebenen 3. Abteilung der Historisch-kritischen Ausgabe (1952-1964), überarbeitet von Markus Bernauer, Norbert Miller und Frederike Neuber (2018). In: Jean Paul - Sämtliche Briefe digital. Herausgegeben im Auftrag der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften von Markus Bernauer, Norbert Miller und Frederike Neuber (2018–). URL: http://jeanpaul-edition.de/brief.html?num=V_499


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Textgrundlage
D: Jean Pauls Sämtliche Werke, Historisch-kritische Ausgabe. Dritte Abteilung, Band 5. Hrsg. v. Eduard Berend. Berlin: Akademieverlag, 1961. Briefnr.: 500. Seite(n): 204 (Brieftext) und 348 (Kommentar). Konkordanzen Druck-Digitale Edition

Kommentar (der gedruckten Ausgabe) Siglen

H: DLA, Marbach. 1 S. 8°; 4. S. Adr.: An die Mohr u. Zimmer’sche Buchhandlung Heidelberg Fr. Siegel mit einem R.

Joh. Chr. Aretin (1773—1824), Oberbibliothekar in München, später Gegner Jacobis, hatte vermutlich um die Erlaubnis gebeten, in dem von ihm herausgegebenen „Neuen litterarischen Anzeiger“ (München 1806—08) Auszüge aus der Friedens-Predigt zu bringen; vgl. 98, 19–21. Schuckmann (s. 150, 21) war von den Franzosen freigelassen worden, mußte sich aber auf Ehrenwort in Heidelberg aufhalten; vgl. IV. Abt. (Br. an J. P.), V, Nr. 152.